Wappenkunde Niedersachsen

 

 

 

 

 

Familienwappen

Aufgespürte alte sowie
neu gestiftete Wappen

Altes Familienwappen auf dem Totenschild des Bartold von Mandelsloh in der Marktkirche zu Hannover. Er fiel 1553 in der Schlacht von Sievershausen. Vortrag von D. Müller-Bruns bei HERALDIK PUR 2011 (Foto: Dirk Schedler, 2011)  

 

Die Suche nach einem eigenen alten Familienwappen

Wer sich intensiv mit der eigenen Familiengeschichte beschäftigt, wird sich irgendwann die Frage nach einem Familienwappen stellen und danach suchen. Häufig wird den Wappenrollen dann ein aufgespürtes Wappen mit der Bitte um Registrierung präsentiert. Zur Eintragung können ältere sowie neu angenommene Familienwappen angemeldet werden, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik entsprechen.

Bei aufgespürten älteren Wappen ist jedoch Vorsicht geboten. Wird eine in verstaubten Unterlagen oder gar auf dem Dachboden aufgefundene Wappenabbildung präsentiert, so gilt es für den Antragsteller immer zu beweisen, dass dieses Wappen zu der eigenen Familie gehört und nicht etwa zu einer eingeheirateten oder beerbten Familie. Der Antragsteller trägt die Beweislast. Die Führungsberechtigung muss jederzeit und lückenlos nachgewiesen werden können. Hilfe kann bei den genealogischen Vereinen im In- und Ausland gefunden werden.

Vielfach werden Wappen eingereicht, die zu Familien
mit gleichlautendem Familiennamen gehören.

Namensgleichheit bedeutet jedoch nicht Wappengleichheit.

Merke: Sollte in Büchern oder gar auf dem Flohmarkt ein Wappen mit dem eigenen Familiennamen entdeckt werden, so berechtigt dies nicht automatisch zur Führung des Wappens. Wie viele unterschiedliche Wappen kommen im deutschsprachigen Raum allein bei Familien mit dem Namen „Meyer“ vor. Erst nach Erbringung des genealogischen Nachweises, dass der Antragsteller tatsächlich ein namensgleicher Nachkomme der wappenführenden Familie ist, darf das aufgespürte Wappen gemäß den für das jeweilige Wappen festgelegten Regeln auch geführt werden.

Gelingt der lückenlose genealogische Nachweis, so ist die Freude natürlich groß. Bei Wappen von ausgestorbenen Familien ist ein solcher Nachweis nicht möglich. Viele Suchende werden bei der Familienforschung nicht auf ein vorhandenes Wappen stoßen.

Die Suche nach einem Familienwappen kann aber auch für den einen Sinn haben, der nicht fündig wird. So kann das auf der Suche erworbene Wissen bei der Stiftung eines neuen Familienwappens durchaus von Nutzen sein.

 

Wappenschwindel - Vorsicht vor Betrügern

Bei der Suche nach einem eigenen alten Familienwappen ist grundsätzlich immer Vorsicht geboten: In der Vergangenheit und in der Gegenwart „verkaufen” Wappenhändler auf Messen und Märkten sowie in der neueren Zeit im Internet in oft betrügerischer Absicht die Wappen fremder, häufig ausgestorbener Familien.

Den Kunden wird dann auf die Frage nach der Herkunft des Wappens häufig die - fast nie zutreffende, aber gerne geglaubte - Geschichte erzählt, sie seien früher einmal adelig gewesen. Wegen angeblich hoher Schulden oder weil die Familie in Ungnade gefallen sei, wäre dann der Adelstitel abgelegt worden und das Wappen in Vergessenheit geraten.

Wie häufig haben Heraldiker diese mit Inbrunst und voller Überzeugung vorgetragenen Geschichten hören müssen. Leider sind die Geschichten fast immer reine Erfindungen. Wie enttäuscht sind diese Familien, wenn sie durch einen Fachmann über den Betrug aufgeklärt werden müssen. Da gerät die für wahr gehaltene und häufig über Jahrzehnte weitererzählte Familienhistorie ins Wanken. Hätte der Vorfahre hingegen mutig ein neues eigenes Wappen geschaffen, so würden die Angehörigen heute rechtlich einwandfrei ein eigenes und bereits älteres Familienwappen vorzeigen können.

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Das Nutzungsrecht an der Zeichnung des neu geschaffenen Familienwappens

Das Urheberrecht ist grundsätzlich nicht veräußerbar. Es verbleibt immer bei dem, der das Familienwappen für sich oder eine andere Person / Personengruppe geistig entworfen hat.

Beachte: Es ist zwischen dem Wappen, das durch die Blasonierung (Beschreibung des Wappens) hinreichend definiert wird und dem Aufriß (Zeichnung) des Wappens zu unterscheiden. Das durch die Blasonierung definierte Wappen unterliegt dem uneingeschränkten und alleinigen Führungsrecht der in der Führungsberechtigung festgelegten Personengruppe.

Beachte: Nutzt ein Wappenstifter die Dienste eines Heraldikers/Künstlers/Grafikers, so erhält er eine Zeichnung als individuelle und künstlerische Umsetzung der Blasonierung in ein Werk. Dies kann ein Kunstwerk darstellen.

Das deutsche Urheberrecht kennt das einfache und das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 31 UrhG). Nur mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht ist der Wappenstifter berechtigt, diese fremdgefertigte Wappenzeichnung allein und uneingeschränkt zu verwenden.