Wappenkunde Niedersachsen

Der Ausschließlichkeitsgrundsatz in der Heraldik

Niemand darf ein Wappen annehmen und führen,
das bereits von einer anderen Person oder Familie
geführt wird oder geführt wurde.

Namensgleichheit bedeutet nicht Wappengleichheit.

 

Bitte beachten Sie den folgenden Link:

Der Ausschließlichkeitsgrundsatz -
Über den Wappenklau sowie neue und aufgespürte alte Familienwappen

Es kann rechtlich gegen einen Wappenklau vorgegangen werden.

Führt eine Familie ohne eigenes Recht ein erwiesenermaßen durch Überlieferung einer völlig anderen Familie zustehendes Wappen, so gilt der Ausschließlichkeitsgrundsatz. In der Vergangenheit wurde die Auffassung vertreten, dass in seltenen Fällen ein Beibehalten zu akzeptieren sei, falls der betroffenen Familie das Ablegen des Wappens nicht mehr zugemutet werden könne. Hierbei kann es aber nur um Wappen handeln, die von einer Familie schon lange geführt werden und mehrfach auch Eingang in anerkannte Wappenbücher gefunden haben. Gleichwohl wird immer angeraten, ein solches Wappen deutlich abzuändern. Die sauberste Lösung wäre in einem solchen Fall das Ablegen des okkupierten Wappens.

Findet eine Familie kein ihr zustehendes überliefertes Wappen, so bleibt ihr nur der Verzicht oder die Neuannahme eines Familienwappens.

Dies gilt auch, wenn ein Wappen nur unwesentlich von einem bereits geführten Wappen abweicht, so dass trotz dieser Abweichung die Gefahr einer Verwechslung besteht. Die Gefahr der Verwechselung wird regelmäßig bereits angenommen, wenn bei einem Betrachter, der nicht über besondere Sachkunde verfügt und nicht genau prüft, trotz vorhandener Abweichungen zwischen zwei Wappen die irrige Vorstellung erweckt wird, dass er es mit ein und demselben Wappen zu tun habe.

Anmerkung der Redaktion:

Der Ausschließlichkeitsgrundsatz besagt, dass (Familien-) Wappen sich immer eindeutig voneinander unterscheiden müssen. Die manchmal nur geringfügige Unterscheidung einzelner Linien eines Geschlechts durch Veränderungen des Wappenbildes (z.B. im Schildbord) oder der Helmzier ist jedoch jahrhundertelange Praxis und wird in den Fachvereinen allgemein akzeptiert.

Auch wird bei gleichen Wappenschilden des vormaligen Adels, bestätigt durch hoheitliche Einrichtungen in früherer Zeit, heute kaum eine Kritik angebracht sein.

Bei Vorlage eines älteren Wappens zur Eintragung in eine Wappenrolle muss der Antragsteller grundsätzlich seine genealogische Abstammung von einem führungsberechtigten Mitglied der wappenführenden Familie belegen. Schriftliche Beteuerungen oder der lapidare Hinweis auf verlorene Unterlagen genügen nicht. Eine Wappenprüfung ist keine Angelegenheit des Glaubens.

Erachtet der Wappenausschuss einer Wappenrolle, dass ein zur Anmeldung gebrachtes Wappen den Bestimmungen widerspricht, so hat er den Antragsteller hierauf hinzuweisen und ihm zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben. Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser zurückzuweisen.

Diese Strenge ist erforderlich, da durch die urkundliche Bestätigung und Veröffentlichung eines Wappens bereits die Wirkung eintritt, die eine Registrierung entfalten kann, nämlich die nach § 12 BGB analog erforderliche, auch zeitliche Belegbarkeit der Führung eines bestimmten Wappens.

Der Wappenschild ist der wichtigste Teil eines Wappens

Altes bürgerliches Familienwappen
von 1598 in Verden an der Aller
(mit wohl falsch restaurierten Farben)

Bei der Suche nach einem eigenen Familienwappen und auch bei der gewissenhaften Überprüfung von Familienwappen durch die Wappenrollen ist besonders auf den Wappenschild zu achten. Der Schild ist von so großer Bedeutung, dass er auch ohne Helm und Helmzier allein mit seinem Inhalt stehen kann. Dies gilt auch für Familienwappen.

Merke: Der Schild mit dem Schildinhalt ist und bleibt der wichtigste Teil eines Wappens. Hier beginnt die Wappenprüfung.

Der Schild ist unumgänglich notwendig und kann allein ein vollständiges Wappen darstellen. Ursprünglich bestand das Wappen nur aus dem Schild. Gleichwohl sehen die anerkannten Wappenrollen in Deutschland grundsätzlich die Eintragung von Vollwappen vor.

Merke: Eine veränderte Helmzier bewirkt allein kein neues Familienwappen.

Anmerkung der Redaktion:

Außerhalb des Deutschen Reichs haben sich in den vergangenen Jahrhunderten eigene, jeweils von der politischen Grundeinstellung oder Verfassung des Landes beeinflusste Gebräuche herausgebildet. So war die Wahl eines Helmes für das eigene Wappen für den Schweizer Bürger hauptsächlich eine ästhetische Frage, während dem bürgerlichen Wappen unter der französischen Monarchie überhaupt kein Helm zugestanden wurde (vgl. Carl Alexander von Volborth).

Ob heute in Deutschland bei Familien das Vollwappen oder aber letztlich nur der Wappenschild Verwendung findet, liegt allein in der Entscheidung der jeweiligen Führungsberechtigten. Hierfür gibt es keine verbindlichen Regeln. Heraldiker verwenden für sich auch schon mal nur den Wappenschild. Siehe beispielsweise das Biographische Lexikon der Heraldiker, Darstellung der Familienwappen der Heraldiker, J. Siebmachers Großes Wappenbuch, Band H, sowie bei den Nachrufen in der Fachzeitschrift Kleeblatt.

 

Quellen

Müller-Bruns, Dieter: Der Ausschließlichkeitsgrundsatz, Artikel im Kleeblatt - Zeitschrift für Heraldik und verwandte Wissenschaften 2/2000, S. 17 ff.

Müller-Bruns, Dieter: Über den Wappenklau sowie neu gestiftete und aufgespürte alte Familienwappen - Der Ausschließlichkeitsgrundsatz, Artikel im Kleeblatt 2/2011, S. 65 ff.

 

Merke: Die Annahme des Wappens einer fremden oder ausgestorbenen Familie mit gleichem Namen ist streng untersagt. Hierbei würde fälschlich der Eindruck geweckt werden, als stamme der das Wappen Okkupierende direkt von der Familie ab, die dieses Wappen führte.